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Rechtsanwälte Kemper Plagemann
in Güstrow

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Rechtsanwalt Michael Martius

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Rechtsanwalt Michael Martius
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am 23.07.2023

Nicht zu empfehlen

Empfehle Herr RA Kemper nicht weiter! Durch diesen Anwalt bei der Scheidung und Klage auf Realsplitting ca. 18.000 Euro verloren. Von einem langjährig tätigen Familienanwalt geht man Fachwissen aus. Dieses hat Herr RA Kemper in meiner Sache nicht oder vorübergehend verloren gehabt.
1. Trotz anhängigem Klage zum Ehegattenunterhalt vor dem OLG, der damit einhergehenden eindeutigen BGH Rechtssprechung , war RA Kemper nicht in der Lage zu erkennen, dass zum derzeitigen Zeitpunkt es eben noch keine Zusage zum Realsplitting geben kann.
Solange um die Höhe der Unterhaltsverpflichtung gestritten wird, kann diese nicht bei einem begrenzten Realsplitting berücksichtigt werden. Daher kann im Rahmen eines Unterhaltsprozesses, in dem der Unterhalt erst festgelegt werden soll, das Gericht nicht im Wege einer vorweggenommenen fiktiven Berechnung des Realsplittingvorteils von dem neu zu errechnenden Unterhalt ausgehen. Denn dann ist nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Denn es ist nicht absehbar, dass die vorläufig ermittelten Unterhaltsbeträge noch in dem Jahr, für das sie bestimmt sind, tatsächlich geleistet werden können und deshalb zu einer steuerlichen Entlastung noch in diesem Jahr führen. Hinzu kommt, dass der von einem Instanzgericht errechnete Unterhalt sich auf die Rechtsmittel der Beteiligten hin noch ändern kann. Der Unterhaltspflichtige läuft auch Gefahr, eine Steuernachzahlung leisten zu müssen, wenn sich seine Unterhaltsleistung an den Berechtigten - etwa auf eine Abänderungsklage hin - nachträglich verringert, da er dann nicht so einen hohen Realsplittingvorteil beanspruchen kann.
RA Kemper verweigerte zudem den Wiederspruch! Kosten des Mandanten über 3.000 Euro!
Folgekosten nicht einberechnet!
Kostennote zum Einlesen des RA Kemper zusätzlich über 400 €. Für einen verloren Prozess!
2. Doppelverwertung im Trennungsunterhalt nicht beim Zugewinn der Gegenseite berücksichtigt. Zugewinn trotz ausstehen Beschluss zum Trennungsunterhalt entschieden. RA Kemper war nicht in der Lage die bereits im monatlichen Netto vom Unterhaltsschultner minimierenden Kosten im Zugewinn abzuziehen! Schaden für Mandanten ca. 14.000 Euro

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