Immer öfter leben nicht verheiratete Personen für lange Zeit oder sogar ihr Leben lang zusammen – ohne jemals zu heiraten. Stirbt aber eine der beiden, erbt die Überlebende überhaupt nichts. Denn: Das deutsche Gesetz behandelt Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften wie fremde Dritte.
Kann ein nichtehelicher Partner per Gesetz erben?
Unverheiratete Paare befinden sich in einer schwierigen erbrechtlichen Lage: Sie haben kein gesetzliches Erbrecht. Der überlebende Partner kann nur dann zum Erben werden, wenn er in einem Einzeltestament oder notariellen Erbvertrag dazu bestimmt wurde. Das Gesetz behandelt unverheiratete Personen im Erbrecht wie fremde Dritte. Das trifft viele nicht verehelichte Paare hart. Beispiel: Lukas und Julia leben schon 20 Jahren zusammen, ohne jemals geheiratet zu haben. Im Laufe der Zeit haben sie zwei Häuser gebaut. Die einzigen noch lebenden Verwandten von Lukas sind eine Cousine und ein Cousin. Lukas und Julia denken gar nicht daran zu heiraten. Aber Erbvertrag setzen sie auch keinen auf. Plötzlich kommt Lukas bei einem Unfall ums Leben. Julia erbt nichts. Ohne Testament kommt nämlich die gesetzliche Erbfolge zur Geltung. Deshalb erben nur die Cousine und der Cousin. Ist nicht klar, ob Verwandte vorhanden sind, wird sogar ein Nachlasspfleger herangezogen. Ein Nachlasspfleger kümmert sich darum, irgendeinen Verwandten zu finden, dem der Nachlass vermacht wird. Findet er keinen Verwandten, erbt der Staat . Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten daher unbedingt einen Erbvertrag verfassen, damit sie am Ende nicht mit leeren Händen dastehen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht leistet hierbei wichtige Hilfe.
Achtung: Nichteheliche Partner müssen selbst aktiv werden, um erben zu können. Das Gesetz ignoriert nichteheliche Partner: Sie erben nichts. Sie brauchen unbedingt ein Einzeltestament oder einen Erbvertrag.
Unterschied: nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft
Zu Beginn gilt es ein häufiges Missverständnis aus dem Weg zu räumen. Die Begriffe „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ und „eingetragene Lebenspartnerschaft“ werden oft verwechselt. Es handelt sich aber um zwei vollkommen verschiedene Dinge.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Zwei Personen leben auf Dauer zusammen, ohne eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu führen. Stirbt einer der beiden Personen, erbt die überlebende Person nichts. Außer sie wurde in einem Erbvertrag für die Erbschaft vorgesehen. Oft wird dafür auch der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ verwendet.
Eingetragene Partnerschaft: Zwei gleichgeschlechtliche Personen leben auf Lebzeiten zusammen. Die eingetragene Partnerschaft ist eine rechtliche Institution. Sie ist erbrechtlich der Ehe fast gleichgestellt.
Wie kann ein Lebensgefährte trotzdem erben?
Unverheiratete Personen können nur mit einer „Verfügung von Todes wegen“ zu Erben eingesetzt werden. Eine solche Verfügung wird auch „letztwillige Verfügung“ genannt. Das ist entweder ein Testament oder ein Erbvertrag.
Ein Erbvertrag ist nötig für den gegenseitigen Erbeinsatz
Wollen die Lebensgefährten sicherstellen, dass sie vom jeweils anderen erben, so brauchen sie einen Erbvertrag. In ihm können sie sich gegenseitig, wie bei einem Berliner Testament, als Alleinerben bestimmen.
Nichteheliche Partner können kein gemeinschaftliches Testament abschließen. Ein gemeinschaftliches Testament gibt es nämlich nur für verheiratete Paare oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Damit der Erbvertrag gültig ist, muss ihn ein Notar anschließend beurkunden.
Achtung: Weil eine uneheliche Beziehung schnell und ohne bürokratische Hürden beendet werden kann, empfiehlt sich ein Rücktrittsrecht in den Erbvertrag einzubauen. Somit kann ein Partner vom Erbvertrag zurücktreten, wenn die Beziehung vor dem Todesfall in die Brüche geht.
Steuernachteile bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ein unverheirateter Partner wird im Erbfall wie ein fremder Dritter behandelt. Das bedeutet eine schwerwiegende Steuerbenachteiligung: Ein überlebender Lebensgefährte kommt in die Steuerklasse III (schlechteste Steuerklasse). Daher kann er nur einen Freibetrag in der Höhe von 20.000 Euro geltend machen.
>> Freibetrag = 20.000 Euro
>> Freibetrag für Hausrat sowie Mobilien = 12.000 Euro
Im Vergleich dazu: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können einen Freibetrag in der Höhe von 500.000 Euro beanspruchen.
Kann ich meine Freundin als Alleinerbin einsetzen, wenn ich noch verheiratet bin?
Die deutsche Rechtsprechung bewertete ein solches Vorhaben für lange Zeit als sittenwidrig. Die Person, mit der eine außereheliche Beziehung geführt wurde, durfte nicht vorteilhaft beerbt werden. Mittlerweile haben sich die Gerichte aber gemäßigt und behandeln außereheliche Beziehungen nicht mehr so streng wie früher.
Trotzdem gilt: Es sollte von Fall zu Fall entschieden werden. Ist ein Erblasser verheiratet und übervorteilt er seinen außerehelichen Partner und / oder die Abkömmlinge stark, kann die Rechtsprechung das als sittenwidrig bewerten. Bei der Beurteilung solcher erbrechtlichen Situationen ist die Dauer und Art der außerehelichen Beziehung wichtig.
Hinweis: Damit das Gericht den gegenseitigen Erbeinsatz und die damit einhergehende Enterbung von anderen nicht als sittenwidrig einschätzt, sollte man sich vor Vertragsabschluss mit einem Anwalt für Erbrecht beraten.
Dreißigster: Anspruch auf Wohnung und Unterhalt
Ein überlebender nichtehelicher Lebenspartner kann nach dem Tod seines Partners für die Dauer von 30 Tagen Unterhalt fordern. Diese Art von Unterhalt nennt man „Anspruch auf den Dreißigsten“ (§ 1969 BGB) . Voraussetzung dafür ist, dass der Verstorbene und der Überlebende zum Todeszeitpunkt in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben.
Berechnung der Höhe: Dem Überlebenden steht so viel Unterhalt zu, wie viel der Verstorbene für ihn gezahlt hätte. Den Anspruch muss der Überlebende bei den Erben geltend machen.
Mietrecht besteht weiter: Lebten die beiden zusammen in einer Mietwohnung, kann der Überlebende in der Wohnung weiterhin wohnen bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass die Mietwohnung der Lebensmittelpunkt war bzw. ist. Lebten die nichtehelichen Partner zusammen in einem Haus, so muss der überlebende Partner ausziehen, sofern die Erben ihn dazu auffordern.
Achtung: Lebten die Partner in einem gemeinsamen Haus, muss sich der überlebende Partner das Haus mit den Erben teilen. Erbt zum Beispiel die Mutter des Verstorbenen, gehört eine Haushälfte ihr.
Zusammenfassung
- Verwandte können gesetzlich erben
- Staat kann gesetzlich erben
- Nichtverheiratete überlebende Partner erben gesetzlich nicht
Wollen die nichtehelichen Partner, dass sie jeweils vom anderen Partner erben, müssen sie einen Erbvertrag aufsetzen und diesen beim Notar beurkunden lassen. Für unverheiratete Paare gibt es trotzdem noch einen großen Nachteil: die Steuerlast. Überlebende Lebensgefährten fallen in die schlechteste Steuerklasse und haben keine Steuervorteile, so wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.