Mit einem Geschäftsführervertrag schließen bestellte Geschäftsführer einen Dienstvertrag mit einer Gesellschaft, etwa einer GmbH. In der Regel handelt es sich dabei um einen freien Dienstvertrag. Darin werden Aufgaben und Befugnisse festgelegt und zudem Ansprüche wie Vergütung oder Urlaub geklärt.
Was ist ein Geschäftsführervertrag bei einer GmbH?
Jede Gesellschaft, etwa eine GmbH (Gesellschaft mit eingeschränkter Haftung) oder eine UG Unternehmergesellschaft) braucht einen Geschäftsführer . Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann. Der Geschäftsführer führt – wie der Name schon sagt – die Geschäfte. Er vertritt und leitet also als natürliche Person das Unternehmen .
Der Geschäftsführervertrag regelt neben dem GmbH-Gesetzes die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Dabei ist der Geschäftsführervertrag in den meisten Fällen kein Arbeitsvertrag im herkömmlichen Sinne, sondern ein freier Dienstvertrag . Da das Arbeitsrecht in der Regel nur bedingt auf den Geschäftsführer anwendbar ist, ist es notwendig, im Geschäftsführervertrag grundlegende Arbeitsbedingungen festzulegen. Hinweis: Jedes Unternehmen muss einen Geschäftsführer haben. Es besteht nach § 6 Abs. 1 GmbHG auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen als Geschäftsführer tätig sind. In diesem Fall teilen sich diese üblicherweise die Aufgaben.
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist zumeist befristet , sodass der Geschäftsführer seinen Posten nur für einen Zeitraum von wenigen Jahren innehat. In der Regel 2 bis 5 Jahre. Allerdings ist auch ein unbefristeter Vertrag möglich.
Wer kann Geschäftsführer sein?
Die Gesellschafter des Unternehmens treffen gemeinsam die Entscheidung, einen Geschäftsführer zu ernennen. Dabei haben sie zwei Möglichkeiten. Entweder nimmt einer von ihnen die Rolle des Geschäftsführers ein oder sie berufen eine ausstehende Person.
1) Gesellschafter-Geschäftsführer: Für einen Gesellschafter, der die Funktion des Geschäftsführers übernimmt, gelten die meisten Regelungen des Arbeitsrechts nicht. Er leitet das Unternehmen und ist gleichzeitig an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt. Zudem ist der Gesellschafter-Geschäftsführer automatisch von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er mehr als 50 % Kapitalbeteiligung hat.
2) Fremdgeschäftsführer: Ein Fremdgeschäftsführer hat keine Beteiligung an der Gesellschaft. Für ihn gelten viele, aber nicht alle Bestimmungen des Arbeitsrechts. Üblicherweise ist ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig , da er in seiner Tätigkeit von den Gesellschaftern abhängig ist. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er komplett weisungsfrei ist und seine Entscheidungen nicht dem Einfluss der Gesellschafter unterliegen. Achtung: Geschäftsführer kann niemand sein, der minderjährig oder nur eingeschränkt geschäftsfähig ist. Auch darf keine juristische Person – zum Beispiel ein anderes Unternehmen – als Geschäftsführer tätig sein. Zudem dürfen Personen, die in der Vergangenheit straffällig wurden, in manchen Fällen nicht Geschäftsführer sein. Beispielsweise bei Untreue , Betrug oder Insolvenzstraftaten. ( § 6 Abs. 2 GmbHG )
Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer muss bestellt werden, damit er ein Organ der Gesellschaft und somit deren Vertreter ist. In der Regel gibt es zudem eine Anstellung des Geschäftsführers, bei der seine Befugnisse und Aufgaben festgelegt werden.
- Bestellung des Geschäftsführers: Bei Gründung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer nach § 6 Abs. 3 GmbHG durch einen Gesellschaftsvertrag ernannt werden. Nach der Gründung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer gemäß § 46 GmbHG im Rahmen einer Gesellschaftsversammlung bestellt (ernannt) werden. Dabei ist eine Stimmenmehrheit der Gesellschafter maßgeblich für den Beschluss. ( § 47 GmbHG ) Hat ein Unternehmen aber mehr als 2.000 Arbeitnehmer, hat der Aufsichtsrat nach § 1 MitbestG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht und ist verantwortlich für die Bestellung des Geschäftsführers.
Hinweis: Nach der Bestellung müssen Name und Daten des Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer ist fortan als Organ der Gesellschaft tätig und repräsentiert und vertritt die GmbH.
- Anstellung des Geschäftsführers: Die Anstellung eines Geschäftsführers ist im Gegensatz zur Bestellung nicht verpflichtend. In der Regel begründet sich die Anstellung durch einen schriftlichen Geschäftsführervertrag . Ein Vertragsverhältnis kann allerdings auch mündlich zustande kommen. Im Zuge der Anstellung wird im Dienstvertrag das persönliche Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft vereinbart. Dazu zählen etwa die Vergütung, die Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.
Hinweis: Dienstverhältnis und Organverhältnis bestehen unabhängig voneinander. Deshalb müssen diese im Falle einer Kündigung auch gesondert behandelt und beendet werden.
Geschäftsführer ohne Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführervertrag ist nicht verpflichtend. Er unterliegt gesetzlich keiner Form und kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Allerdings ist es aus nachstehenden Gründen ratsam, immer die Schriftform zu wählen:
- Sind Rechte und Pflichten des Geschäftsführers schriftlich aufgezeichnet, lassen sich die vertraglichen Vereinbarungen im Streitfall eindeutig beweisen .
- Das Finanzamt verlangt bei der Steuerprüfung einen schriftlichen Anstellungsvertrag, der alle Leistungen im Detail offenlegt, sowie ein Protokoll der Gesellschafterversammlung. Damit soll gewährleistet sein, dass der Lohn des Geschäftsführers gemäß der Vereinbarung ausgezahlt wird und keine Gewinne der Gesellschaft enthält. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, können Gehaltszahlungen nicht als Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Achtung: Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter und hat keinen Anstellungsvertrag, sieht das Finanzamt Lohnzahlungen als verdeckte Ausschüttung von Gewinnen an, was zu erheblichen Steuernachteilen führen kann.
Aufgaben eines Geschäftsführers
Aufgabe des Geschäftsführers ist es, das Unternehmen zum Wohl der Gesellschaft zu führen und den Gesellschaftszweck zu erfüllen . Der Gesellschaftszweck unterscheidet sich von Unternehmen zu Unternehmen. Abhängig davon können unterschiedliche Aufgaben auf den Geschäftsführer zukommen. Es folgt eine Auswahl an Beispielen:
- Unternehmensziele formulieren und umsetzen
- Unternehmenspolitik definieren
- Unternehmensplanung
- Organisatorische Tätigkeiten
- Finanzenplanung
- Mitarbeiterführung
Inhalt des Geschäftsführervertrags
Der Inhalt eines Geschäftsführervertrags kann individuell festgelegt werden. Da arbeitsrechtliche Bestimmungen nur beschränkt für den Geschäftsführer gelten, sollte dieser im Dienstvertrag klare Vereinbarungen treffen. Folgende Punkte können beispielsweise die Basis eines Geschäftsführervertrags sein:
- Namen und Anschriften der Vertragsparteien (Bestellter Geschäftsführer und Vorstand der Gesellschaft)
- Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet)
- Arbeitsort und Arbeitszeiten
- Vergütung
- Haftung
- Befugnisse, Pflichten und Aufgabenbereiche
- Urlaubsregelung
- Wettbewerbsverbot
- Kündigung
- Unterschriften der Vertragsparteien
Klauseln des Geschäftsführervertrags
Üblicherweise werden in einem Geschäftsführervertrag zudem verschiedene Klauseln vereinbart. So schaffen etwa folgende Klauseln rechtliche Rahmenbedingungen für die Befugnisse und Pflichten des Geschäftsführers:
1) Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung
Oftmals werden Geschäftsführer im Rahmen ihres Vertrags vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Das heißt, sie haben nunmehr die Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft mit sich selbst zu schließen. ( § 181 BGB )
2) (Nachträgliches) Wettbewerbsverbot
Für Geschäftsführer gilt auch ohne entsprechende Vereinbarung das gesetzliche Wettbewerbsverbot . Das heißt, eine Person darf während ihrer Zeit als Geschäftsführer nicht gleichzeitig für ein konkurrierendes Unternehmen tätig sein. Eine Ausnahme davon stellt eine Ein-Mann-GmbH dar. Oftmals findet sich zusätzlich im Vertrag ein nachträgliches Wettbewerbsverbot, das über das Ende des Dienstverhältnisses hinauswirkt. Nach § 74a HGB ist dies bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.
3) Verschwiegenheitsklausel
Da der Geschäftsführer in alle betrieblichen Bereiche eingebunden ist, ist die Geheimhaltung der Betriebsgeheimnisse unerlässlich. Eine Verschwiegenheitsklausel im Vertrag gewährleistet, dass der Geschäftsführer keine vertraulichen Informationen nach außen trägt. Möglich ist etwa eine Vereinbarung zur Geheimhaltung, die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses gültig bleibt.
4) Haftungsklausel
Verletzt er seine Sorgfaltspflicht, haftet der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG für wirtschaftlichen Schaden, der der Gesellschaft entsteht. In Geschäftsführerverträgen wird deshalb häufig eine Haftungsklausel vereinbart, um das Haftungsrisiko des Geschäftsführers zu verringern . Möglich ist etwa eine Klausel, nach der die Haftungshöchstsumme bei Fehlentscheidungen des Geschäftsführers beschränkt ist.
Geschäftsführervertrag: kostenloses Muster
Muster von Geschäftsführerverträgen können eine Orientierungshilfe bei der Erstellung eines solchen bieten. So stellt beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main ein Muster zur Verfügung. Ein Muster kann als Vorlage dienen, allerdings sollte der Inhalt eines Geschäftsführervertrag stets an die individuelle Situation angepasst sein. Der Inhalt variiert etwa dahingehend, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer handelt.
Geschäftsführer: Arbeitnehmer oder nicht?
Die rechtliche Einordnung des Geschäftsführers ist komplex. Nach § 35 GmbHG vertreten Geschäftsführer eine Gesellschaft und sind somit arbeitgeberähnliche Personen . Geschäftsführer haben die Führung im Unternehmen, erteilen Arbeitnehmern Weisungen, kümmern sich um finanzielle Belange und organisieren die Unternehmensstruktur.
Allerdings sind Geschäftsführer ohne oder mit wenig Gesellschaftsanteilen häufig gleichzeitig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis , da sie dem Einfluss der Gesellschafter unterliegen. In diesem Sinne werden Geschäftsführer in rechtlichen Fragen manchmal als arbeitnehmergleich oder als arbeitnehmerähnlich behandelt.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschäftsführervertrag immer ein freier Dienstvertrag . Das Bundesarbeitsgericht hingegen räumt Geschäftsführern in Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Hinweis: Schwierig wird die Entscheidung, ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen ist oder nicht, wenn nationales und europäisches Recht aufeinandertreffen. In manchen Fällen gesteht der Bundesgerichtshof (BGH) Geschäftsführern eine Arbeitnehmereigenschaft zu, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Arbeitnehmerbegriff anders auslegt. In einem aktuellen Urteil hat der BGH etwa in Hinblick auf eine Richtlinie des EuGH festgelegt, dass Fremdgeschäftsführer gegen diskriminierende Kündigungen durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG geschützt sind. In diesem Fall sind Geschäftsführer Arbeitnehmern also gleichgestellt.
Geschäftsführer: Freier Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag?
Üblicherweise haben Geschäftsführer einen freien Dienstvertrag und sind somit in einem weisungsfreien Dienstverhältnis. Hat ein Geschäftsführer keine oder nur geringe Anteile an der Gesellschaft, kann seine Beschäftigung im extremen Ausnahmefall durch einen Arbeitsvertrag begründet sein. Dann befindet der Geschäftsführer sich in einem weisungsgebundenen Arbeitsverhältnis und unterliegt weitgehend den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Hinweis: Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer sich im Rahmen des Geschäftsführervertrags zu einer Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Damit ist gemeint, dass er in seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist, etwa hinsichtlich Zeit, Ort oder Inhalt seiner Arbeitsleistung. Nach § 611a BGB liegt bei persönlicher Abhängigkeit ein Arbeitsvertrag vor, unabhängig davon, wie der Vertrag tatsächlich bezeichnet wird. Die Gesellschafter haben gegenüber dem Geschäftsführer ein unternehmerisches Weisungsrecht. Doch von einem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers spricht man nur in den seltensten Fällen. Nämlich dann, wenn die Gesellschafter direkt die Umstände bestimmen, unter denen der Geschäftsführer seine Arbeitsleistung erbringt. Hinweis: Ein geschäftsführender Gesellschafter, der den Großteil der Anteile besitzt, kann nicht als Arbeitnehmer gelten. Denn er übt erheblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung aus. Somit ist ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit ausgeschlossen.
Sozialversicherung: angestellter oder selbstständiger Geschäftsführer
Ob Geschäftsführer als angestellt oder selbstständig gesehen werden, spielt eine zentrale Rolle für die Sozialversicherung. Gelten Geschäftsführer nämlich als selbstständig, sind sie von der Sozialversicherungspflicht befreit
- Sozialversicherungspflicht: Fremdgeschäftsführer sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt . Demnach üben sie keine selbstständige Tätigkeit aus. Deshalb gilt für sie die Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Geschäftsführer tatsächlich und vertraglich weisungsfrei ist.
- Keine Sozialversicherungspflicht: Gesellschafter-Geschäftsführer sind immer dann selbstständig , wenn es sich um ein Ein-Mann-Unternehmen handelt und der einzige Gesellschafter auch die Rolle des Geschäftsführers innehat. In diesem Fall ist der Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das gleiche gilt für Gesellschafter mit mehr als 50 % Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen.
Hinweis: Geschäftsführende Gesellschafter mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung sind von der Sozialversicherung befreit, wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an die Weisungen der Gesellschafter gebunden sind und als selbstständig angesehen werden. Besteht aber Weisungsgebundenheit , gilt für die Geschäftsführer die Sozialversicherungspflicht . Besteht Unklarheit darüber, inwieweit ein Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, kann dieser nach § 7a SGB IV einen Antrag auf Feststellung seines Status stellen. Zuständig ist hier die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung .
Besonderheiten für Geschäftsführer
Geschäftsführer haben für gewöhnlich keinen Arbeitnehmerstatus: In diesem Fall gelten verschiedene Bestimmungen aus dem Arbeitsrecht nicht für sie.
Geschäftsführer als Nichtarbeitnehmer...
- erhalten keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
- haben keinen bezahlten Urlaub .
- haben keinen Kündigungsschutz .
Hinweis: Paragraph 14 Abs. 2 KSchG schließt Geschäftsführer vom Kündigungsschutz ausdrücklich aus. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen Fremdgeschäftsführer handelt. Es ist aber sinnvoll, die anderen Schutzklauseln, die nicht automatisch für den Geschäftsführer gelten, vertraglich zu vereinbaren. In der Praxis orientiert man sich dabei häufig an gesetzlichen oder tariflichen Regelungen. Hinweis: Geschäftsführer, die den dienstrechtlichen Status ihrer Position abklären wollen, können sich vor Unterschreiben eines Vertrags von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Nach Beurteilung des Dienstverhältnisses (freies Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis) kann der Anwalt einschätzen, welche rechtlichen Bestimmungen für den Geschäftsführer gelten und welche dieser im Anstellungsvertrag vereinbaren sollte. Aber auch bei Beendigung des Organ- und Dienstverhältnisses gibt es so manches zu beachten. Ein Fachanwalt weiß um die beste Vorgehensweise und wie man Stolperfallen vermeidet.
Geschäftsführer: Abberufung und Amtsniederlegung
Der Geschäftsführer hat sowohl ein Organverhältnis als auch ein Dienstverhältnis . Diese müssen in der Regel gesondert betrachtet und beendet werden. Um das Organverhältnis zu beenden, gibt es für die Gesellschaft die Möglichkeit der Abberufung. Der Geschäftsführer hat seinerseits die Option, sein Amt niederzulegen.
1) Abberufung
Das Organverhältnis kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung beendet werden. Dazu muss diese die Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG widerrufen. Einen Grund braucht sie nicht anzugeben. Es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass eine Abberufung nur stattfinden kann, wenn ein besonderer Grund gegeben ist. Etwa eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers ( Betrug ), Tätlichkeit, Beleidigung ).
2) Amtsniederlegung
Das Gegenstück zur Abberufung ist die Amtsniederlegung. Der Geschäftsführer kann jederzeit sein Amt als Geschäftsführer niederlegen. Allerdings macht er sich vertragsbrüchig, wenn das vor Beendigung seines Dienstverhältnisses geschieht.
Geschäftsführer: Ordentliche und fristlose Kündigung
Das Dienstverhältnis kann durch Kündigung des Geschäftsführers oder der Gesellschafterversammlung beendet werden. Dabei muss man zwischen der ordentlichen und der fristlosen Kündigung unterscheiden:
- Ordentliche Kündigung
Nach § 14 Abs. 2 KSchG haben Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz . Das gilt auch für Geschäftsführer mit Arbeitnehmerstatus. Deshalb kann eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eines solche, greift in der Regel § 621 BGB und die Kündigung kann zum 15. des Kalendermonats erfolgen, mit Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ende des Monats.
Hinweis: Bei befristeten Dienstverträgen ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn im Vertrag ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung festgelegt.
- Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist auch bei einem Geschäftsführervertrag nur zulässig, wenn gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund gegeben ist. Dieser muss es dem Kündigenden unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. In Frage kommen etwa Gründe wie Beleidigung oder tätlicher Angriff.
Hinweis:
Betriebliche Altersvorsorge
Angestellte Geschäftsführer haben wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV).
Doch auch selbstständige Geschäftsführer können die betriebliche Altersversorgung nutzen. Dabei ist die bAV in voller Höhe eine Ausgabe des Unternehmens. Wichtig ist hier, dass der Geschäftsführer die Anforderungen der steuerlichen Anerkennung erfüllt. Beispielsweise muss das Unternehmen bereits seit fünf Jahren bestehen und der Geschäftsführer nach § 181 BGB vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sein.
Geschäftsführer: Arbeitslosengeld
Nicht immer haben Geschäftsführer automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch richtet sich danach, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Insofern muss man zwischen angestellten und selbstständigen Geschäftsführern unterscheiden.
1) Angestellte Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dadurch haben sie den Anspruch, bei Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld beantragen.
2) Selbstständige Geschäftsführer hingegen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen. Innerhalb von drei Monaten nach Bestellung zum Geschäftsführer kann dieser bei der Agentur für Arbeit einen Antrag stellen. Dazu muss er nachweisen, dass er vor der Tätigkeit als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und zwar mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate.