" Durch Abberufung oder Amtsniederlegung endet das Organverhältnis des Geschäftsführers. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers kann man durch Kündigung auflösen. Aber Vorsicht: Hier gelten nicht dieselben Bestimmungen wie für Arbeitnehmer. So hat der Geschäftsführer etwa keinen Kündigungsschutz.
GmbH-Geschäftsführer: Abberufung und Vertragsauflösung
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat eine Doppelstellung . Er ist als Organ der Gesellschaft deren gesetzlicher Vertreter . Er repräsentiert das Unternehmen und hat die organisatorische und finanzielle Leitung inne. Formal gesehen hat der Geschäftsführer in Hinblick auf § 35 GmbHG eine arbeitgeberähnliche Stellung.
Gleichzeitig ist er durch den Geschäftsführervertrag Angestellter des Unternehmens und insofern persönlich gebunden. Der Geschäftsführervertrag ist in der Regel ein freier Dienstvertrag und beinhaltet unter anderem Bestimmungen zu Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub des Geschäftsführers. Hinweis: Nur im extremen Ausnahmefall kann es sich bei dem Geschäftsführervertrag um einen Arbeitsvertrag handeln. Nämlich dann, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu den Gesellschaftern ausübt. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer in Hinsicht auf den Arbeitsinhalt, die Arbeitszeit und den Arbeitsort weisungsgebunden ist. ( § 611a BGB ) Da sich der Geschäftsführer sowohl in einem Dienstverhältnis als auch in einem Organverhältnis befindet, müssen im Falle einer Kündigung beide Verhältnisse berücksichtigt werden.
Abberufung durch Gesellschafterversammlung
Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt entweder durch eine Gesellschafterversammlung, durch einen Gesellschaftsvertrag oder durch den Aufsichtsrat. Abhängig davon gelten unterschiedliche Spielregeln für die Abberufung des Geschäftsführers:
1) Gesellschaftsvertrag: Die Bestellung des Geschäftsführers kann nach § 6 Abs. 3 GmbHG bei Gründung des Unternehmens durch einen Gesellschaftsvertrag erfolgen. In diesem Fall ist die Widerrufung der Bestellung durch die Gesellschafterversammlung zwar jederzeit möglich. Findet sich im Gesellschaftervertrag aber eine Klausel, die die Zulässigkeit des Widerrufs beschränkt, können wichtige Gründe dafür erforderlich sein. Etwa eine erhebliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers (z. B. Veruntreuung des Vermögens)
2) Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafterversammlung kann durch Stimmenmehrheit einen Geschäftsführer bestellen. ( § 46 GmbHG , § 47 GmbHG )
Möchte die Gesellschafterversammlung die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen, ist das nach § 38 GmbHG jederzeit möglich. Einen besonderen Grund braucht es dabei nicht. Es sei denn, im Anstellungsvertrag ist eine entsprechende Klausel vereinbart. Hinweis: Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Gesellschafter-Geschäftsführer , ist dieser in der Regel dazu berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, die über seine Abberufung entscheidet. Als Gesellschafter ist ihm auch die Abstimmung erlaubt. 3) Aufsichtsrat: Beschäftigt das Unternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer , muss die Bestellung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat erfolgen. Der Aufsichtsrat nimmt auch die Abberufung vor. Dazu bedarf es allerdings eines wichtigen Grundes. Beispielsweise die Unfähigkeit des Geschäftsführers zur ordentlichen Führung des Unternehmens.
Nach entsprechendem Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats ist der Geschäftsführer kein Organ der Gesellschaft mehr und somit nicht mehr deren gesetzlicher Vertreter. Hinweis: Ist eine Abberufung des Geschäftsführers erfolgt, braucht es eine entsprechende Änderung im Handelsregister. Doch diese Aufgabe unterliegt nicht mehr dem abberufenen, sondern dem neuen Geschäftsführer. Dasselbe gilt bei einer freiwilligen Amtsniederlegung des Geschäftsführers.
Amtsniederlegung
Möchte jemand von sich aus nicht mehr Geschäftsführer sein, hat er die Möglichkeit sein Amt niederzulegen. Als Gegenstück zur Abberufung geschieht die Amtsniederlegung des Geschäftsführers freiwillig . Wie auch die Abberufung wird die Amtsniederlegung zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die andere Partei offiziell Kenntnis davon erlangt. Etwa indem der Geschäftsführer gegenüber einem oder mehreren der Gesellschafter eine schriftliche oder mündliche Mitteilung macht. Die freiwillige Beendigung des Organverhältnisses ist gleichermaßen für Gesellschafter-Geschäftsführer wie Fremdgeschäftsführer möglich.
Auflösung des Geschäftsführervertrags
Besteht ein Geschäftsführervertrag, muss zusätzlich zur Abberufung oder Amtsniederlegung eine Kündigung des Vertrags erfolgen. Alternativ können Geschäftsführer und Gesellschafter auch einen Aufhebungsvertrag schließen, um einvernehmlich das Anstellungsverhältnis zu beenden. Achtung: Gibt es nur eine Abberufung, aber keine Auflösung des Geschäftsführervertrags, kann der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern weiterhin seine vertraglichen Ansprüche geltend machen. Beispielsweise die Vergütung seiner Dienstleistung. Im Falle einer Amtsniederlegung muss der Geschäftsführer zuvor den Geschäftsführervertrag auflösen. Ansonsten macht er sich vertragsbrüchig .
- Unbefristeter Vertrag: Ist der Geschäftsführervertrag unbefristet, kann jede Seite das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen . Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
- Befristeter Vertrag: Ist der Geschäftsführervertrag befristet, läuft er üblicherweise einfach aus. Das Dienstverhältnis endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart, kann eine Kündigung des Geschäftsführervertrags vonseiten der Gesellschafterversammlung nur außerordentlich erfolgen.
Hinweis: In Geschäftsführerverträgen findet sich häufig eine Kopplungsklausel . Diese Vereinbarung ermöglicht eine gleichzeitige Beendigung des Organ- und Dienstverhältnisses des Geschäftsführers. Erfolgt eine Abberufung des Geschäftsführers, gilt gleichzeitig das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist als beendet. Eine eigene Kündigungserklärung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Geschäftsführer: Ordentliche Kündigung
Beide Parteien können das unbefristete Dienstverhältnis nach § 620 BGB ordentlich kündigen. Dabei ist es unerlässlich, dass sie die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Geschäftsführer haben nach § 14 Abs. 2 KSchG grundsätzlich keinen Kündigungsschutz . Das gilt auch für Geschäftsführer, die Arbeitnehmerstatus haben. Da kein Kündigungsschutz besteht, kann eine ordentliche Kündigung ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Hinweis: Auch wenn für Geschäftsführer eigentlich kein Kündigungsschutz besteht, gilt § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für Fremdgeschäftsführer. Dieser Paragraph dient als Schutz gegen diskriminierende Kündigungen . Die Öffnung des Paragraphen für Geschäftsführer nahm der Bundesgerichtshof (BGH) in Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor. Oftmals vereinbaren Geschäftsführer und Gesellschafter im Dienstvertrag, dass dem Geschäftsführer bei Kündigung eine Abfindung zusteht. Da er keinen Kündigungsschutz hat, bedeutet diese Regelung zumindest eine finanzielle Absicherung für den Geschäftsführer.
Kündigungsform
In der Regel haben Geschäftsführer keinen Arbeitnehmerstatus, da sie in einem freien Dienstverhältnis sind. In diesem Fall gibt es keine Formvorgabe für eine Kündigung. Dennoch ist es aus Gründen der Beweisbarkeit ratsam, der anderen Partei immer eine schriftliche Kündigungserklärung zu übermitteln.
Geschäftsführer sind nur in seltenen Fällen als Arbeitnehmer anzusehen. Nämlich wenn sie tatsächlich und vertraglich in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden sind, was Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Arbeit betrifft. Die Kündigung kann dann nach § 623 BGB nur schriftlich erfolgen. Die mündliche oder elektronische Form, etwa per E-Mail, ist unzulässig.
Kündigungsfrist
Üblicherweise richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der jeweiligen Vereinbarung im Geschäftsführervertrag. Gibt es keine entsprechende Vereinbarung, gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:
1) Beherrschende Geschäftsführer: Für geschäftsführende Gesellschafter mit erheblichen Anteilen der Gesellschaft gilt § 621 BGB . Danach können beide Parteien bei monatlicher Vergütung am 15. des Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsfrist geht in diesem Fall bis zum Ende des Monats.
2) Geschäftsführer mit Arbeitnehmerstatus: Ist der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von der Gesellschaft, gilt er als Arbeitnehmer. In diesem Fall greift § 622 BGB . Die Kündigungsfrist des Geschäftsführers beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Geht die Kündigung von den Gesellschaftern aus, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- Zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
- Fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
- Acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
- Zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
- Zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende des Kalendermonats
§ 622 Abschnitt 2 Bundesgesetzbuch
3) Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit wenig Gesellschaftsanteilen: Haben die Geschäftsführer keinen Arbeitnehmerstatus müssten für sie nach § 621 BGB kurze Kündigungsfristen gelten. In der Praxis werden aber üblicherweise die längeren Kündigungsfristen nach § 622 BGB vereinbart.
Fristlose Kündigung Geschäftsführer
Nach § 626 Abs. 1 BGB können beide Parteien ein Dienstverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden. Das gilt auch für das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers. Ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet ist, ist dabei unerheblich. Das Dienstverhältnis gilt mit sofortiger Wirkung als beendet. Eine fristlose Kündigung ist aber nur möglich, wenn der Grund es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Dienstverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Die fristlose Kündigung kann vom Geschäftsführer selbst ausgehen oder von der Gesellschafterversammlung. Während Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Gesellschafterversammlung bei einer ordentlichen Kündigung mitabstimmen dürfen, ist ihnen das bei der fristlosen Kündigung untersagt. Achtung: Tritt ein wichtiger Grund auf, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, muss die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Ansonsten ist nur mehr eine ordentliche Kündigung zulässig.
Gründe für fristlose Kündigung
Wann ein Grund eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist vom Einzelfall abhängig. Es folgen Gründe, die als wichtige Gründe für Gesellschafter in Frage kommen:
- Der Geschäftsführer legt unberechtigt sein Amt nieder.
- Der Geschäftsführer begeht eine Straftat, etwa Betrug.
- Der Geschäftsführer greift einen Gesellschafter tätlich an.
- Der Geschäftsführer belästigt Arbeitnehmer sexuell.
- Der Geschäftsführer missachtet die Weisungen der Gesellschafter.
Gründe, aus denen ein Geschäftsführer seinerseits fristlos kündigen kann, sind beispielsweise die nachträgliche Beschränkung seiner Befugnisse, oder die Beleidigung durch einen Gesellschafter.
Geschäftsführer: Wettbewerbsverbot
Geschäftsführer leiten ein Unternehmen und haben Einblick in alle Strukturen. Sie regeln finanzielle und organisatorische Belange und bestimmen die Unternehmenspolitik. Während einer Anstellung als Geschäftsführer gilt automatisch ein Wettbewerbsverbot. Es ist dem Geschäftsführer nicht erlaubt, gleichzeitig für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu sein, oder sich daran zu beteiligen. Verstößt er dagegen, muss er mit einer fristlosen Kündigung und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Nachträgliches Wettbewerbsverbot
1) Endet das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers, erlischt seine Treuepflicht zu dem Unternehmen. Auch das Wettbewerbsverbot gilt nicht mehr.
2) Bei Kündigung des Geschäftsführers besteht also die Gefahr, dass dieser eine Stelle bei einem Konkurrenzunternehmen annimmt, wertvolles Wissen weitergibt und auch Kunden abwirbt.
3) Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot kann Abhilfe schaffen. Oftmals wird dieses bereits im Anstellungsvertrag vereinbart. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ist es dem Geschäftsführer je nach Regelung für eine gewisse Zeit untersagt, bei einem konkurrierenden Unternehmen tätig zu sein. Nach § 74a HGB ist ein Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig.
Gegen Abberufung und Kündigung klagen
Klage bei Abberufung
Geschäftsführer haben keine Möglichkeit, eine Abberufung anzufechten, können jedoch unter Umständen eine Feststellungsklage machen, um deren Wirksamkeit festzustellen. Da Gesellschafter für eine Abberufung des Geschäftsführers grundsätzlich keinen Grund angeben müssen, ist die Feststellungsklage nur in folgenden Fällen sinnvoll:
- Die Gesellschafterversammlung beschließt die ordentliche Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, ohne ihn bei der Abstimmung teilnehmen zu lassen.
- Durch eine Klausel im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag braucht es einen wichtigen Grund für eine ordentliche Kündigung.
- Die Kündigung ist fristlos. Somit muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, der die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Im Rahmen der Feststellungsklage überprüft ein Gericht, ob die Abberufung ordnungsgemäß zustande kam. Bis die Feststellung abgeschlossen ist, gilt die Abberufung aber als wirksam anzusehen.
Klage bei Kündigung
1) Ordentliche Kündigung
Erfolgt eine ordentliche Kündigung, haben Geschäftsführer bei einer Klage schlechte Karten. Denn für Geschäftsführer gilt gemäß § 14 Abs. 2 KSchG kein Kündigungsschutz. Das heißt, die Gesellschafter brauchen keinen Kündigungsgrund nachzuweisen. Diese Bestimmung gilt auch für Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zur Gesellschaft ausüben und dadurch den Status eines Arbeitnehmers haben.
2) Fristlose Kündigung
Eine Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, damit die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist. Ist dieser aus Ansicht des Geschäftsführers nicht gegeben, kann er bei Gericht eine entsprechende Feststellungsklage einreichen. Hinweis: Da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, muss eine Feststellungsklage vor dem Landesgericht erfolgen und nicht vor dem Arbeitsgericht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Geschäftsführer vorher Arbeitnehmer war und sein Arbeitsverhältnis für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit nur ruht. Denn dann ist er nach Abberufung wieder als Arbeitnehmer einzustufen.