Anspruch auf Elternzeit
Eltern können sich nach der Geburt ihres Kindes von der Arbeit freistellen lassen, um mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen zu können. Das nennt man Elternzeit und gilt für den Vater wie auch die Mutter . Die Freistellung ist unbezahlt , für finanzielle Sicherheit sorgt aber – zumindest im ersten Jahr – das Elterngeld . Während der Elternzeit ist es Eltern aber auch erlaubt, einer Arbeit in Teilzeit nachzugehen. Hinweis: Eltern können bei der Elterngeldstelle Elterngeld beantragen . Das ist unabhängig von der Elternzeit möglich. Es gibt mehrere Voraussetzungen , die nach § 15 BEEG erfüllt sein müssen, damit Eltern Anspruch auf Elternzeit haben:
- Das Elternteil muss in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und zwar in Deutschland . Die Art des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Der Anspruch besteht etwa gleichermaßen für eine Vollzeitarbeit, eine Arbeit in Teilzeit oder einen Minijob .
- Das Kind wohnt in demselben Haushalt wie das Elternteil.
- Das Elternteil kümmert sich um die Betreuung und Erziehung des Kindes.
- Das Elternteil arbeitet durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
Elternzeit bei nichtleiblichen Eltern
Nicht nur die leiblichen Eltern können für ein Kind Elternzeit nehmen. Auch in folgenden Fällen können Personen Elternzeit beantragen:
- Es handelt sich um das leibliche Kind des Ehepartners .
- Es handelt sich um ein Adoptivkind .
- Ist ein Elternteil noch minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die es vor dem 18. Geburtstag begonnen hat, kann ein Großelternteil stattdessen Elternzeit in Anspruch nehmen. Das gilt aber nur, wenn das Enkelkind im selben Haushalt lebt und vom Großelternteil Betreuung und Erziehung erhält.
- Personen, die ein Pflegekind in Vollzeit betreuen, können Elternzeit nehmen.
- Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern, etwa durch Krankheit, Behinderung oder Tod, können nahe Verwandte die Erziehung und die Betreuung übernehmen. In diesem Fall steht ihnen Elternzeit zu.
Kein Anspruch auf Elternzeit
Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Denn die Elternzeit ist für Personen gedacht, die eine Auszeit von der Arbeit nehmen wollen.
Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch auf Elternzeit:
- Personen, die selbstständig tätig sind
- Selbstständige Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften
- Studenten
- Arbeitslose
- Schüler
- Personen, die ehrenamtlich arbeiten
- Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres
Dauer der Elternzeit
Nach der Geburt des Kindes haben Mütter eine Schutzfrist , die für gewöhnlich zwischen acht und 12 Wochen beträgt. Diese Zeit wird auf die Elternzeit angerechnet . Gemäß § 15 BEEG kann die Mutter bis zum vollendeten dritte Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Schutzfrist und Elternzeit betragen zusammen also drei Jahre . Von diesen drei Jahren steht es der Mutter zu, bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen. Hinweis: Väter haben einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit . Da sie keine Schutzfrist haben, können sie gleich nach der Geburt Elternzeit nehmen. Auch Väter können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes legen.
Verteilung der Elternzeit
Arbeitnehmer können ihre Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Aufteilung auf weitere Zeitabschnitte zulässig. Grundsätzlich können Eltern den Beginn ihrer Elternzeit festlegen wie sie möchten. Das gilt auch für den zweiten und den dritten Abschnitt der Elternzeit. Hinweis: Eltern können die gesamte Elternzeit auf einmal festlegen. Es ist aber auch zulässig, dass sie zunächst nur für den ersten Zeitabschnitt Elternzeit anmelden und für den zweiten einen neuen Antrag stellen. Möchte ein Elternteil innerhalb der ersten drei Lebensjahre Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt es, den Bezugszeitraum zu beachten:
- Unter Bezugszeitraum versteht man die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Kindes.
- Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG muss die Elternzeit für den gesamten Bezugszeitraum im Vorhinein festgelegt werden. Das hat den Sinn, dass der Arbeitgeber die Ausfallzeiten des Arbeitnehmers besser planen und für Ersatz sorgen kann.
- Hat der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraums seine Elternzeit festgelegt, kann diese nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert oder vorzeitig beendet werden.
- Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum die Elternzeit verlängern , wenn ein wichtiger Grund auftritt. Etwa wenn das andere Elternteil anschließend geplante Elternzeit nicht wahrnehmen kann. In diesem Fall bedarf die Verlängerung der Elternzeit nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.
Elternzeit beantragen: Fristen
Arbeitnehmer müssen die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Für die Antragsstellung gibt es gemäß § 16 Abs. 1 BEEG Fristen , die eingehalten werden müssen:
- Elternzeiten vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen sieben Wochen im Voraus beantragt werden. Für Arbeitnehmer gilt es zu beachten, dass sie die Elternzeiten innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes im Vorhinein festlegen müssen.
- Elternzeiten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes muss man 13 Wochen im Voraus beantragen.
Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit zu spät beantragt , ist der Antrag trotz Nichteinhaltung der Frist gültig. Die Elternzeit verschiebt sich bloß nach hinten.
Antrag auf Elternzeit
Sowohl Mütter als auch Väter können Elternzeit beantragen. Arbeitnehmer brauchen keine Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie Elternzeit anmelden möchten. Es ist allerdings erforderlich, dass sie den Arbeitgeber zeitgerecht über die Elternzeit in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck müssen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber einen Elternzeitantrag einreichen.
Die Elternzeit ist schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen und zwar in Papierform, nicht etwa als E-Mail oder Fax. Viele Arbeitgeber haben ein vorgefertigtes Formular, das Arbeitnehmer nutzen können. Hinweis: Es ist zu empfehlen, dass Arbeitnehmer sich die Annahme des Antrags vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. So ist gewährleistet, dass dieser Kenntnis davon hat. Behauptet er hinterher trotzdem, nichts davon zu wissen, haben Arbeitnehmer den gegenteiligen Beweis.
Elternzeit beantragen: Muster
Um Elternzeit zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben , das die notwendigsten Daten enthält. Zu dem erforderlichen Inhalt gehören folgende Punkte:
- Name des Arbeitnehmers
- Anschrift des Arbeitnehmers
- Zeitraum oder Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer Elternzeit nehmen möchte
- Unterschrift des Arbeitnehmers (handschriftlich)
- Name und (voraussichtliches) Geburtsdatum des Kindes
Mütter haben nach der Geburt eine Schutzfrist, in der ihnen noch Zeit bleibt, den Antrag auf Elternzeit einzureichen. Für Väter ist es kniffliger, da der errechnete Geburtstermin oftmals nicht der tatsächliche ist. In diesem Fall können sie den tatsächlichen Geburtstermin nach der Geburt nachreichen. Hinweis: Auf Verlangen des Arbeitgebers hin haben Arbeitnehmer ihm eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Kindes auszuhändigen. Arbeitnehmer, die eine Vorlage für den Elternzeitantrag benötigen, werden leicht im Internet fündig. Dort gibt es zahlreiche vorgefertigte Formulare , die Arbeitnehmer bloß noch ausfüllen müssen.
Elternzeit: Teilzeit beantragen
Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit arbeiten, allerdings nur in Teilzeit . Erlaubt ist eine Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 32 Stunden pro Woche.
Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit mehr als 32 Stunden gearbeitet haben, können bei ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Damit Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verringerung der Stunden haben, müssen nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung bereits seit mehr als sechs Monaten .
- In dem Betrieb sind mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe , die gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate verringert werden. Dabei muss die Arbeitszeit durchschnittlich zwischen 15 und 32 Wochenstunden betragen.
Der Antrag muss Beginn und Umfang der Verringerung beinhalten und in Schriftform erfolgen. Für den Zeitraum vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss der Arbeitnehmer den Antrag sieben Wochen im Voraus stellen. Möchte der Arbeitnehmer seine Stunden zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes verringern, muss er dies 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit beantragen. Hinweis: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Antrag auf Verringerung der Stunden schriftlich abzulehnen . Das ist aber nur zulässig, wenn er einen wichtigen Grund anführt und den Antrag spätestens 4 Wochen bzw. 8 Wochen nach Zugang ablehnt.