Wer adoptiert ist oder den Verdacht darauf hat, kann nachforschen. Jeder Mensch hat das Recht, über seine Abstammung Bescheid zu wissen. Ab dem 16. Geburtstag kann jede Person in Deutschland Einsicht in die Adoptionsakten nehmen. Mehr zur Akteneinsicht nach Adoption erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie können Adoptivkinder herausfinden, wer ihre leiblichen Eltern sind?
Jede Person in Deutschland hat das Recht zu wissen, woher sie abstammt. Adoptivkinder können sich ab ihrem 16. Geburtstag an verschiedene Stellen wenden, bei denen sie mehr über ihre Herkunft erfahren können. Jedenfalls können sie die Adoptionsunterlagen anfordern und einsehen . Oder auch beim Geburtsstandesamt die Geburtsakte anfordern .
Unter 16-Jährige brauchen für die Akteneinsicht die Zustimmung ihrer Adoptiveltern . Diese können allerdings die Zustimmung verweigern , solange das Kind noch nicht 16 ist.
Bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden die Adoptivkinder von verschiedenen Stellen unterstützt: Die Adoptionsvermittlungsstelle meldet sich automatisch beim Adoptivkind, sobald dieses 16 Jahre alt ist. Sie informiert das Kind darüber, dass nun eine Akteneinsicht möglich ist. Hinweis: Das 16-jährige Adoptivkind darf die Adoptionsakten jedenfalls einsehen; auch wenn die Adoptiveltern z.B. dagegen sind. Bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes dürfen übrigens auch die Adoptiveltern die Adoptionsakte einsehen. Es können nicht die gesamten Adoptionsunterlagen eingesehen werden. Sehr wohl aber wichtige generelle Auskünfte zur eigenen Identität, z.B. …
- Freigabegründe der leiblichen Eltern,
- wie man sich als Adoptivkind entwickelt hat,
- wer die leiblichen Eltern des Kindes sind (Namen),
- die letzten Adressen der leiblichen Eltern,
- wie und wo die Familie bis zur Freigabe zur Adoption gelebt hatte,
- welchen Beruf die Eltern zum Zeitpunkt der Adoption ausgeübt haben,
- und andere Informationen über die Herkunft.
Was sagt das Gesetz zu den Vermittlungsakten?
Vermittlungsakten
(1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. 2 Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9c AdVermiG
Wie funktioniert die Suche bei einer Auslandsadoption?
Für Auslandsadoptionen, die nach dem 19. November 2002 durchgeführt wurden, kann die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen kontaktiert werden. Diese führt eine zentrale Datenbank, die verrät, wo die Auslandsadoptionsakten sind.
Wie können leibliche Eltern herausfinden, wo ihr leibliches Kind ist?
Für Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, gilt ein „ Ausforschungsverbot “ ( § 1758 BGB ). Das bedeutet, sie dürfen nicht eigenständig nach dem Kind suchen. Diese Regelung dient zum Schutz der Adoptiv-Familie . Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
§ 1758 BGB Wollen die biologischen Eltern wissen, wo das leibliche Kind ist und wie es ihm geht, können sie sich beim Jugendamt bzw. bei der damals zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle melden. Sind die Adoptiveltern nicht dagegen , darf die Vermittlungsstelle bestimmte Informationen weitergeben . Achtung: Die Kontaktaufnahme der leiblichen Eltern zur Adoptivfamilie erfolgt (wenn überhaupt) ausschließlich über die Adoptionsvermittlungsstelle. Möglich ist auch, dass sich die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern kennen, und auch z.B. die Namen und Adressen gegenseitig bekannt sind. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen so. In diesem Fall spricht man von einer offenen Adoption . Die weitaus häufigere Art von Adoption in Deutschland ist jedoch die sogenannte Inkognito-Adoption , bei der alles anonym bleibt.
An welche Stelle soll ich mich wenden?
Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt ein Adoptivkind an, sobald dieses 16 Jahre alt ist. Außerdem können Sie Ihre Adoptiveltern fragen , welche Adoptionsvermittlungsstelle für Sie zuständig ist. Geben diese keine Auskunft darüber, kann man sich auch an eine der folgenden Stellen wenden. Dort bekommt man dann weitere Informationen:
- Jugendämter
- zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts
- alle anderen Adoptionsvermittlungen (z.B. katholische , evangelische oder nichtkonfessionelle Adoptionsvermittlungsstellen )
- Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Ablauf des Verfahrens
1) Kontaktieren der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamts. Die Vermittlungsstelle meldet sich ab dem 16. Geburtstag beim Adoptivkind. Das Kind kann auch von den Adoptiveltern Auskünfte bekommen.
2) Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle und evtl. Einsicht in die Geburtsakte beim Standesamt, das für die Geburt zuständig war. Vor 16. Geburtstag = nur mit Zustimmung der Adoptiveltern möglich.
3) Sofern das Adoptivkind und die leiblichen Eltern die Kontaktaufnahme wollen, kann die Vermittlungsstelle den Kontakt herstellen bzw. vermitteln.
4) Die Adoptions-Akten werden für einen Zeitraum von 100 Jahren ab Geburt aufbewahrt .
Voraussetzungen für die Akteneinsicht
Für die Adoptionsakten bei der Vermittlungsstelle:
- Man wurde adoptiert
- Man ist bereits 16 Jahre alt (bei unter 16-Jährigen braucht es die Zustimmung der Adoptiveltern)
Für die Geburtsakte beim Standesamt:
- Kind ab dem 16. Geburtstag
- Adoptiveltern und deren Eltern
- gesetzlicher Vertreter des Kindes
Wie hilft die Adoptionsvermittlungsstelle außerdem weiter?
Die Adoptionsvermittlungsstelle bietet zudem verschiedene Angebote an, die einem beim Auseinandersetzen mit der eigenen Herkunft/Identität weiterhelfen. Etwa durch Treffen mit anderen Menschen, die adoptiert wurden. Oder auch mit speziellen Angeboten zur sogenannten „Biographie-Arbeit“.
Wie ist das bei einer vertraulichen Geburt?
Ein Kind, das durch eine vertrauliche Geburt geboren wurde, hat ebenfalls das Recht, über seine Herkunft zu erfahren. Auch hier muss es aber 16 Jahre alt sein, um eine Einsicht beantragen zu können. Das einsehbare Dokument nennt sich „ Herkunftsnachweis “.
Darin sind folgende Informationen enthalten:
- Vor- und Familienname der leiblichen Mutter
- Geburtsdatum der leiblichen Mutter
- Anschrift der leiblichen Mutter
Dieser Herkunftsnachweis kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingesehen werden. Er gehört nicht zu den Adoptionsakten. Hinweis: Es gibt Ausnahmefälle, in denen eine Einsicht verwehrt bleibt. Zum Beispiel, wenn durch die Auskunft für die Mutter eine erhebliche Gefahr entstehen würde. Dies wird ggf. vom Familiengericht geprüft.
Was kostet die Akteneinsicht?
- Kosten für die Einsicht in die Adoptionskaten: kostenlos
- Kosten für die Einsicht in das Geburtenregister: ca. 15 Euro
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